Vergütungspflichtige Arbeit liegt auch in der Zeit vom Arbeitgeber veranlasster Untätigkeit vor, während derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend sein muss und nicht frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann, er also weder eine Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes noch Freizeit hat. Mit dieser Begründung verurteilte das Bundesarbeitsgericht einen Spediteur zur Zahlung der Vergütung für die Zeiten, in denen sich auf Langstrecken im Wechsel eingesetzte Lkw-Fahrer auf dem Beifahrersitz oder in der Schlafkabine aufhielten.
Eine im vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag enthaltene Klausel, Reisezeiten seien mit der Bruttomonatsvergütung abgegolten, ist intransparent und damit unwirksam, wenn sich dem Arbeitsvertrag nicht eindeutig entnehmen lässt, welche „Reisetätigkeit“ von der Abgeltungsklausel in welchem Umfang erfasst werden soll.
Urteil des BAG vom 20.04.2011
Aktenzeichen: 5 AZR 200/10
DB 2011, 1639
NZA 2011, 917