Macht ein Unfallgeschädigter Reparaturkosten an seinem Fahrzeug geltend, die Fahrzeugteile betreffen, die bereits bei einem früheren Unfall beschädigt wurden, kann die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den vollen Ersatz ablehnen, wenn der Vorschaden nur unfachmännisch durch Reparaturlackierung und Polierarbeiten und nicht durch Auswechseln der beschädigten Fahrzeugteile behoben wurde. In diesem Fall muss lediglich der Betrag ersetzt werden, der zur Beseitigung des von den Vorschäden eindeutig abgrenzbaren Schadens notwendig war. Es besteht in der Regel auch kein Anspruch auf Ersatz einer unfallbedingten Wertminderung.
Urteil des OLG Brandenburg vom 25.10.2007
Aktenzeichen: 12 U 131/06
NJW-Spezial 2008, 10
ZfS 2008, 107