In einem Tarifvertrag für Klinikärzte war geregelt, dass Ärztinnen und Ärzte ab einer bestimmten Anzahl geleisteter Nachtarbeitsstunden bis zu vier Tage Zusatzurlaub erhalten. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass auch Bereitschaftsdienststunden, die in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet werden, Nachtarbeitsstunden im Sinne des Tarifvertrages sind und den tariflichen Anspruch auf Zusatzurlaub begründen.
Urteil des BAG vom 23.02.2011
Aktenzeichen: 10 AZR 579/09
EBE/BAG 2011, 74
MDR 2011, 1117