Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass die dauernde Videoüberwachung am Arbeitsplatz in Bereichen ohne eigentlichen Publikumsverkehr unangemessen ist und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstößt. Die permanente Videoaufzeichnung ohne zeitliche Begrenzung und ohne Erfordernis eines konkreten Verdachts auf Straftaten stellt einen erheblichen und unangemessenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, da die betroffenen Mitarbeiter dadurch einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt sind. Eine entsprechende Betriebsvereinbarung ist unwirksam.
Urteil des LAG Hamm vom 14.04.2011
Aktenzeichen: 15 Sa 125/11
Pressemitteilung des LAG Hamm