Bezeichnet sich ein freier Autohändler als „Autohaus L. – Ihr Ford-Vertragspartner“, erweckt er bei den Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck, unmittelbar vom Hersteller zum Verkauf von dessen Neufahrzeugen autorisiert zu sein. Bietet der Händler mit dieser Bezeichnung einen Ford-Neuwagen an, so liegt darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung.
Urteil des BGH vom 17.03.2011
Aktenzeichen: I ZR 170/08
WRP 2011, 1444
NJW-RR 2011, 1408