Ein Internethändler bot Pakete zum Kauf an, die er mit Recovery-CDs des Betriebssystems “Windows 2000 und Echtheitszertifikaten bestückte, die er von gebrauchten Computern abgelöst hatte. Dabei waren die Datenträger mit Echtheitszertifikaten versehen, die ursprünglich nicht aus demselben Paket, bestehend aus Computer mit Sicherungs-CD stammten. Der Bundesgerichtshof sah darin einen Urheberrechtsverstoß und verurteilte den Internethändler auf Klage des Herstellers Microsoft zur Unterlassung des weiteren Vertriebs und zu Schadensersatz.
Der Verbraucher wird einem mit dem Echtheitszertifikat versehenen Datenträger die Aussage entnehmen, dass dieser von Microsoft selbst oder mit dessen Zustimmung als echt gekennzeichnet wurde. Er wird die Verbindung des Datenträgers mit dem Zertifikat dem Softwarehersteller als Markeninhaber zuschreiben und erwarten, dass dieser durch die Verbindung die Gewähr dafür übernommen hat, dass die so gekennzeichnete Ware unter seiner Kontrolle hergestellt wurde und er für die Echtheit einsteht, was jedoch hier nicht der Fall war.
Urteil des BGH vom 06.10.2011
Aktenzeichen: I ZR 6/10
Pressemitteilung des BGH