Vier Zahnärzte und Kieferorthopäden betrieben mit 20 Angestellten in einem Geschäftshaus eine „Gemeinschaftspraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie“. In dem Gebäude waren ferner eine „Privatpraxis für Endodontie“ und ein zahnärztliches Labor untergebracht. Die Ärzte warben im Internet und in Zeitungsanzeigen mit dem Begriff „Zahnärztehaus“ (www.daszahnaerztehaus.de). Die zuständigen Bezirks- und Landesberufsgerichte für Zahnärzte untersagten die Verwendung dieser Bezeichnung. Erst vor dem Bundesverfassungsgericht bekamen die Mediziner Recht.
Die Verfassungsrichter sahen in der Bezeichnung „Zahnärztehaus“ keine Irreführung potenzieller Patienten. Insbesondere verlangt die Verwendung dieser Bezeichnung nicht die Führung mehrerer, unabhängig voneinander betriebener Arztpraxen. Der allgemeine Sprachgebrauch geht auch nicht davon aus, dass es sich um eine Zusammenfassung aller Zahnärzte des Ortes (hier ca. 8000 Einwohner) nach Art einer Poliklinik handelt. Das Gericht hielt die Formulierung „Zahnärztehaus“ für eine Mehrzahl von Zahnärzten mit einer erheblichen Anzahl von Mitarbeitern auch für sachlich angemessen, und weder für marktschreierisch noch übertrieben anpreisend. Ein Verbot dieser Werbung würde für die betroffenen Zahnärzte eine unzulässige Verletzung ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) darstellen.
Beschluss des BVerfG vom 14.07.2011
Aktenzeichen: 1 BvR 407/11
WRP 2011, 1435
NJW 2011, 3147