Eine Werbe-SMS an einen Mobiltelefonanschluss ist in der Regel auch dann unzulässig, wenn sie nicht für den Anschlussinhaber selbst, sondern für einen Familienangehörigen bestimmt ist, der dem Werbenden zuvor als Zustelladresse mitgeteilt wurde.
Beschluss des OLG Köln vom 12.05.2011
Aktenzeichen: I-6 W 99/11
K&R 2011, 522
CR 2011, 514