Hat sich eine Versicherung gegenüber einem Bestandskunden verpflichtet, an diesen keine weiteren (unerlaubten) Werbe-E-Mails zu schicken und verstößt sie anschließend ein erstes Mal schuldhaft gegen diese Verpflichtung, rechtfertigt dies die Verhängung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500 Euro. Für das Oberlandesgericht Köln ist hierdurch der beim Angeschriebenen eingetretene – immaterielle – Schaden angemessen ausgeglichen und auf die Versicherung wird dadurch hinreichender Druck ausgeübt, ihre Verpflichtung zukünftig einzuhalten.
Der klagende Versicherungskunde hatte ursprünglich eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro verlangt. Das Gericht stufte jedoch den Grad der Belästigung als äußerst gering ein, weil die einzelne E-Mail ohne Weiteres als Werbe-E-Mail erkannt und mit einem „Klick“ gelöscht werden konnte. Danach waren die festgesetzten 500 Euro als ausreichend anzusehen.
Urteil des OLG Köln vom 01.06.2011
Aktenzeichen: I-6 U 4/11
WRP 2011, 1489
K&R 2011, 665-