Das Landgericht Hannover hat es einem in London ansässigen Anbieter von Internetglücksspielen untersagt, auf Internetseiten, die in Deutschland abgerufen werden können, für Glücksspiele zu werben.
Die Werbung des beklagten Anbieters auf deutschen Internetseiten verstößt nach Auffassung des Landgerichts Hannover gegen das generelle Verbot von Werbung für Glücksspiele im Internet aus dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Das Gericht zeigte sich dabei davon überzeugt, dass sich der beklagte Anbieter mit seinem Internetauftritt zielgerichtet und gewollt zumindest auch an Spielteilnehmer aus Deutschland richten wollte.
Urteil des LG Hannover vom 22.09.2011
Aktenzeichen: 25 O 98/10
Pressemitteilung des LG Hannover