In einem formularmäßigen Gewerberaummietvertrag über einen Laden in einem Einkaufszentrum wurden dem Mieter u.a. die Kosten für „Hausmeister, Betriebspersonal, Center-Manager und Verwaltung“ auferlegt. Der Begriff des Center-Managements oder des Center-Managers war im Vertrag nicht näher erläutert. Daher fehlte der Vereinbarung insoweit die ausreichende Transparenz, da für den Mieter nicht ersichtlich war, welche Kosten hier einbezogen oder welche Leistungen dem Inhalt nach hiervon erfasst werden sollten. Der Bundesgerichtshof erklärte daher die Klausel hinsichtlich der Umlage der Kosten für den Center-Manager für unwirksam.
Der Vermieter konnte seinen Zahlungsanspruch auch nicht damit begründen, dass der Mieter die Position „Center-Manager“ in den Jahren vorher stets beanstandungslos bezahlt hatte. Ein solches Verhalten begründet keine gesonderte, außerhalb des Mietvertrages stehende Vereinbarung der Umlageregelung.
Urteil des BGH vom 03.08.2011
Aktenzeichen: XII ZR 205/09
MDR 2011, 1090
Grundeigentum 2011, 1301