Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Bauvertrags über ein Einfamilienhaus enthielten eine Vergütungspauschalierung von 15 Prozent des Teilbetrags aus dem Gesamtpreis, der auf den Teil der Leistungen entfällt, die der Unternehmer bis zu einer freien Kündigung noch nicht ausgeführt hat. Der Bundesgerichtshof äußerte keine Bedenken hinsichtlich Angemessenheit der Pauschalierung. Die Vorschrift des § 649 BGB, die davon ausgeht, dass dem Unternehmer fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen, enthält ausdrücklich nur eine gesetzliche Vermutung und ist daher nicht verbindlich.
Die Bundesrichter störten sich jedoch daran, dass in der Vertragsklausel Umfang und Berechnung der Vergütung für zum Zeitpunkt der Vertragskündigung bereits erbrachte Leistungen nicht klar geregelt waren. Insbesondere war nicht eindeutig, was unter dem verwendeten Begriff „vereinbarte Vertragspreise“ zu verstehen ist. Ferner gab die Klausel keine Auskunft darüber, wie die Vergütung berechnet wird, wenn die vom Auftraggeber erbrachte Leistung im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht vollständig einem Baufortschritt entspricht. Ist die Pauschalvergütung – wie in diesem Fall – von der Berechnung der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen abhängig und ist diese unklar geregelt, stellt dies einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar, was zur Unwirksamkeit der gesamten Vertragsklausel führt.
Urteil des BGH vom 05.05.2011
Aktenzeichen: VII ZR 181/10
jurisPR-PrivBauR 9/2011, Anm. 2