Ein Steuerberater, dem in der Slowakei der akademische Grad des „doctor filozofie“ (PhDr.) verliehen wurde, darf diesen nicht neben seiner Berufsbezeichnung mit der Abkürzung „Dr.“ führen. Der Titel darf nur in der Originalform oder in der Originalabkürzung „PhDr.“ der Berufsbezeichnung hinzugefügt werden.
Urteil des OLG Schleswig vom 26.05.2011
Aktenzeichen: 6 U 6/10
Pressemitteilung des OLG Schleswig