Das Oberlandesgericht Hamm schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, dass der Erwerber eines Neuwagens nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn die vom Hersteller im Datenblatt aufgeführten Verbrauchsdaten um weniger als 10 Prozent überschritten werden. Dies wird u.a. damit begründet, dass sich die Herstellerangaben ausdrücklich nicht auf das konkrete Fahrzeug beziehen, sondern unter Laborbedingungen ermittelt werden. Auch kann sich der Käufer nicht auf eine (hier leichte) Erhöhung der Kohlendioxidemission berufen, da diese zwangsläufig Folge des Mehrverbrauchs (hier von 8,45 Prozent) ist.
Urteil des OLG Hamm vom 09.06.2011
Aktenzeichen: I-28 U 12/11
Pressemitteilung des OLG Hamm