Gibt ein gewerblicher Autohändler vor dem Verkauf eines Neuwagens mit einer ausländischen Registrierungszulassung dem Kaufinteressenten auf dessen Nachfrage hin die Auskunft, dass das Fahrzeug „nach seinem Dafürhalten“ die Voraussetzungen für die Umweltprämie erfüllt, macht er sich gegenüber dem Käufer schadensersatzpflichtig, wenn dieser wegen der ausländischen Registrierungszulassung die Umweltprämie nicht erhält. Der Händler handelte fahrlässig, da er hätte erkennen können, dass die Voraussetzungen für die Prämie noch nicht gesichert waren.
Urteil des LG Traunstein vom 04.08.2011
Aktenzeichen: 8 S 838/11
DAR 2011, 594