Macht ein Versicherungsnehmer bei der Meldung des Verlustes bzw. der Beschädigung seines Handys gegenüber seiner Versicherung falsche Angaben, kann diese nicht nur den Ersatz des Schadens ablehnen, sondern von ihrem Versicherungsnehmer den Ersatz der Personal- und Sachverständigenkosten verlangen, die im Rahmen der Ermittlungen zum Schadenshergang angefallen sind.
Urteil des AG Grimma vom 11.09.2007
Aktenzeichen: 4 C 134/07
NJW-RR 2008, 113