Im Zuge einer umfassenden Modernisierung der Heizungsanlage einer Eigentumswohnanlage kam es zum Streit darüber, ob die Kosten für die Erneuerung der Heizkörper und damit auch der Heizungs- und Thermostatventile den einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt werden dürfen. Der Bundesgerichtshof vertritt hierzu die Auffassung, dass Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung in einer Teilungserklärung oder einer nachträglichen Vereinbarung in Form eines Mehrheitsbeschlusses dem Sondereigentum zugeordnet werden können. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gehören dann auch Heizungs- und Thermostatventile und ähnliche Aggregate zum Sondereigentum. Daher ist es rechtens, den jeweiligen Wohnungseigentümern die Kosten für die Erneuerung aufzuerlegen.
Urteil des BGH vom 08.07.2011
Aktenzeichen: V ZR 176/10
Grundeigentum 2011, 1165