Aus § 4 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 HeizkostenVO ergibt sich nicht nur der Anspruch des Vermieters zur Erstausstattung der Mieträume mit Heizkostenerfassungsgeräten und zum Austausch unbrauchbar gewordener Geräte, sondern er begründet auch eine Duldungspflicht des Mieters für den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch modernere Systeme. Hierzu gehören auch funkgesteuerte Systeme. Sie können den Wert der Wohnung erhöhen, wenn diese zum Zwecke der Ablesung nicht mehr betreten werden muss.
Urteil des BGH vom 28.09.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 326/10
NSW BGB § 554