Der Vermieter ist nicht verpflichtet, seinen Mietern Zugang zu den Messeinrichtungen zu gewähren, um sie selbst ablesen zu können. In dem vom Amtsgericht Kehl entschiedenen Fall ging es um einen Wasserzähler für ein Mietshaus, der sich auf einem anderen Grundstück befand. Ein Mieter ist zwar berechtigt, die abgerechneten Betriebskosten zu prüfen. Hierzu muss ihm der Vermieter auf Verlangen die Abrechnungsunterlagen vorlegen. Dagegen muss der Vermieter dem Mieter nicht ermöglichen, die Messwerte selbst abzulesen.
Urteil des AG Kehl vom 23.09.2011
Aktenzeicen: 3 C 20/10
Pressemitteilung des AG Kehl