Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines aus dem 18. Jahrhundert stammenden, denkmalgeschützten Hauses kann behördlich versagt werden, wenn dessen prägende Funktion für das historische Ortsbild beeinträchtigt wird. Der Denkmalschutz hat in diesem Fall auch Vorrang vor ökologischen Interessen des Allgemeinwohls.
Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 16.08.2011
Aktenzeichen: 8 A 10590/11
IBR 2011, 607
NJW-Spezial 2011, 653