Nach § 556 BGB ist der Vermieter von Wohnraum verpflichtet, die Betriebskosten jährlich abzurechnen. Versäumt er diese Frist, kann er keine Nachforderungen mehr an den Mieter stellen, es sei denn, er hat die Verzögerung der Abrechnung nicht zu vertreten. Eine hiervon zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 556 Abs. 4 BGB).
Der Bundesgerichtshof lässt eine anderweitige Vereinbarung ausnahmsweise jedoch dann zu, wenn die Verlängerung der Abrechnungsfrist beiden Parteien dient, weil mit ihr eine Umstellung des Abrechnungszeitraums auf eine andere jährliche Abrechnungsperiode – etwa auf das Kalenderjahr – bezweckt wird. Die dem Mieter mit einer solchen Verlängerung des Abrechnungszeitraums zum Beispiel durch verzögerte Auszahlung eines Guthabens entstehenden Nachteile werden u.a. durch eine bessere Übersicht bei der Abrechnung nach Kalenderjahr kompensiert.
Urteil des BGH vom 27.07.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 316/10
MDR 2011, 1091
NJW 2011, 2878