Haben Mieter und Vermieter einen einheitlichen Mietvertrag über eine Wohnung (Haus) und eine Garage abgeschlossen, ist der Vermieter in der Regel nicht berechtigt, den Mietvertrag über die Garage separat zu kündigen.
Wurde hingegen nur über den Wohnraum ein schriftlicher Mietvertrag und ein separater mündlicher Mietvertrag über eine Garage abgeschlossen, spricht nach Meinung des Bundesgerichtshofs eine Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der beiden Vereinbarungen. Dies gilt erst recht, wenn sich – wie hier – die Wohnung und die Garage nicht auf demselben Grundstück befinden.
Urteil des BGH vom 12.10.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 251/10
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