Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob zur Beurteilung der Erwerbsverpflichtung des unterhaltspflichtigen Ehegatten auf einen am Alter der Kinder orientierten und nach den Umständen des Einzelfalls auszufüllenden Beurteilungsrahmen zugrückgegriffen werden kann, wie es von den Instanzgerichten verbreitet praktiziert wird.
Die Karlsruher Richter weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Gesetz dem betreuenden Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände auferlegt, die – sowohl aus kind- als auch aus elternbezogenen Gründen – zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die ersten drei Lebensjahre (§ 1570 BGB) hinaus führen können. Auch soweit ein abgestufter Übergang zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit geltend gemacht wird, sind hierfür die individuell maßgeblichen Gründe vorzutragen. Die (teilweise) Fortsetzung der Unterhaltspflicht kann daher nicht in erster Linie vom Lebensalter des oder der zu betreuenden Kinder abhängig gemacht werden.
Versäumnisurteil des BGH vom 15.06.2011
Aktenzeichen: XII ZR 94/09
FamRZ 2011, 1375
MDR 2011, 1111