Ein Kapitalanleger geht bei sogenannten Discount-Zertifikaten – wie bei jeder Anleihe – ein erhebliches Gegenparteienrisiko ein. Bei Zertifikaten handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen ohne Bildung eines Sondervermögens. Die Rückzahlung hängt daher allein von der Leistungsfähigkeit des Emittenten bzw. Garanten ab. Ein DAX-Discount-Zertifikat ist somit keine Anlageform mit „geringem oder gar keinem Risiko“.
Ein Anlageberater verstößt gegen die Pflicht zur anlegergerechten Beratung, wenn er ein Discount-Zertifikat einem Anleger empfiehlt, der eine Anlageform mit geringem oder keinem Risiko sucht und dabei die Gefahr eines Wertverlustes des Basiswertes des empfohlenen Zertifikats um 30 Prozent auf Jahressicht als gering bzw. extrem unwahrscheinlich bezeichnet. Erleidet der Anleger in der Folgezeit einen erheblichen Kursverlust, muss ihm der Anlageberater entsprechenden Ersatz leisten.
Urteil des LG Heidelberg vom 18.05.2010
Aktenzeichen: 2 O 287/09
jurisPR-BKR 10/2011, Anm. 6