Eine Bank darf sich nach einem Todesfall ihres Kunden darauf verlassen, dass die Erbeinsetzung des (vermeintlichen) Erben in einem ihr vorgelegten notariell beurkundeten Testament wirksam ist. Dies gilt auch dann, wenn in dem Testament auf einen beim selben Notar abgeschlossenen Erbvertrag Bezug genommen wird und ein Widerspruch zu dem Testament erst im Wege einer Vertragsauslegung erkennbar wird. Stellt sich später heraus, dass ein anderer als die im Testament bezeichnete Person Erbe geworden ist, muss die Bank wegen der unberechtigten Auszahlung an den vermeintlichen Erben keinen Ersatz leisten.
Urteil des OLG Frankfurt vom 10.06.2011
Aktenzeichen: 19 U 13/11
jurisPR-BKR 10/2011, Anm. 3
ZIP 2011, 1761