Ein Bankkunde wurde Opfer eines sogenannten Phishing-Angriffs („nach Passwörtern angeln“). Auf seinem PC war trotz eines funktionierenden Virenprogramms mit Firewall von einem Unbekannten eine sogenannte Trojaner-Software installiert worden. Als der Bankkunde sich zur Nutzung des Online-Bankings auf der Internetseite seiner Bank einloggen wollte, öffnete sich dabei eine gefälschte Internetseite, die derjenigen der Bank täuschend ähnlich sah. Auf dieser Webseite wurde dem Nutzer mitgeteilt, dass aus Sicherheitsgründen alle laufenden TAN-Listen aus dem Verkehr gezogen werden müssten und die noch nicht verwendeten TANS hierzu von ihm eingegeben werden müssten, was der Kontoinhaber daraufhin tat. In der Folgezeit wurden mit den so beschafften Daten von Unbekannten Abhebungen von über 6.000 Euro veranlasst. Der Geschädigte verlangte von seinem Geldinstitut den Ersatz des Schadens. Dieses warf seinem Kunden ein grob fahrlässiges Verhalten vor und verweigerte jeglichen Ersatz.
Das Landgericht Landshut gab der Klage statt, da dem geprellten Bankkunden zwar ein fahrlässiges, aber kein grob fahrlässiges Verhalten anzulasten war. Für ihn sah die gefälschte Internetseite, auf der die Eingabe der TAN-Nummern auf der Webseite schlüssig begründet wurde, täuschend echt aus. Für den ausländischen Kunden mit Defiziten in der deutschen Sprache und mit nur rudimentären Computerkenntnissen war die Täuschung daher nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Bank musste seinem Konto die abgebuchten Beträge gutschreiben.
Urteil des LG Landshut vom 14.07.2011
Aktenzeichen: 24 O 1129/11
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