Ein Klinikarzt wurde im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes zu einem Notfall gerufen. Auf der Fahrt zur Klinik kam er bei Straßenglätte von der Fahrbahn ab. Den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden wollte er von seinem Arbeitgeber ersetzt haben.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arzt dem Grunde nach recht. Ein Arzt, der im Rahmen der vom Arbeitgeber angeordneten Rufbereitschaft zur Arbeitsstätte beordert wird und bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Klinik mit seinem Privatfahrzeug verunglückt, hat grundsätzlich Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des Unfallschadens, wenn er die Nutzung seines privaten Wagens für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig beim Dienst zu erscheinen.
Allerdings hat sich der Arbeitnehmer in derartigen Fällen je nach Verschuldensgrad an dem Schaden zu beteiligen. Bei der Bewertung, wann und ggf. in welchem Umfang ein eigenes Verschulden des Arbeitnehmers den Ersatzanspruch ausschließt oder mindert, kommen die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich zur Anwendung. Dies bedeutet, dass im Falle leichtester Fahrlässigkeit eine Mithaftung des Arbeitnehmers entfällt. Bei normaler Schuld des Arbeitnehmers (mittlere Fahrlässigkeit) ist der Schaden grundsätzlich anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung ist der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich ganz ausgeschlossen. Über die Höhe der Schadensbeteiligung hat nun die Vorinstanz zu entscheiden.
Urteil des BAG vom 22.06.2011
Aktenzeichen: 8 AZR 102/10
Schaden-Praxis 2011, 315
BB 2011, 1715