Einem Pauschalreisenden wurde im Rotlichtviertel von Palma de Mallorca aus der Gesäßtasche der Geldbeutel durch Trickdiebe entwendet. Er verlangte vom Reiseveranstalter den Ersatz des in der Geldbörse (angeblich) befindlichen Geldbetrages. Er vertrat die Auffassung, der Veranstalter hätte von den Aktivitäten von Rumänenbanden sicherlich Kenntnis gehabt und ihn hierauf bei der Buchung hinweisen müssen.
Das Amtsgericht Baden-Baden wies die Klage mit der Begründung ab, für den Reiseveranstalter bestehe keine allgemeine Hinweispflicht auf eine erhöhte Diebstahlsgefahr. Selbst wenn aber eine solche allgemeine Hinweispflicht ausnahmsweise doch angenommen werden könnte, so überwiegt das Mitverschulden des Geschädigten an dem entstandenen Schaden in dem Maße, dass ein etwaiges Verschulden seitens des Veranstalters dahinter völlig zurücktreten würde. Dass sich der Urlauber nachts allein in das Rotlichtmilieu von El Arenal begeben und hierbei nach seiner Behauptung einen Betrag von 820 Euro in der Gesäßtasche mit sich geführt hat, ist als grob fahrlässig einzustufen.
Urteil des AG Baden-Baden vom 14.04.2011
Aktenzeichen: 16 C 6/11
RRa 2011, 207