Bezieher von Hartz-IV-Leistungen haben dann keinen Anspruch auf Übernahme ihrer Mietkosten, wenn sie sich nur sporadisch an ihrem Erstwohnsitz aufhalten, meist aber – hier wegen Pflege der Mutter – in einer anderen Wohnung leben.
Beschluss des LSG Hessen vom 08.10.2007
Aktenzeichen: AZ L 7 AS 249/07 ER
Pressemitteilung des LSG Hessen