Machen deutsche Staatsbürger wechselseitig Schadensersatzansprüche aus einem Skiunfall in Österreich geltend, sind ausschließlich die deutschen Haftungsnormen anwendbar. Bei der Frage des Verschuldens sind grundsätzlich die Verhaltensregeln des österreichischen Unfallortes maßgebend. Beruft sich jedoch keine der Parteien auf spezielle Verhaltensregeln, sind die Regeln des internationalen Ski-Verbandes FIS (FIS-Regeln) für die Beurteilung des Verschuldens ausschlaggebend.
Urteil des LG Mönchengladbach vom 31.08.2011
Aktenzeichen: 11 O 252/08
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