Als erstes Gericht hat sich das Verwaltungsgericht Dresden mit der Zulässigkeit der Abnahme und Speicherung von Fingerabdrücken bei Erteilung eines Reisepasses befasst. Nach § 4 Abs. 3 und 4 PassG besteht kein Anspruch des Reisepassbewerbers auf Ausstellung eines Reisepasses ohne Speicherung elektronischer Fingerabdrücke. Auf die Aufnahme der Fingerabdrücke ist gem. Nr. 4.4.0 PassVwV allerdings dann zu verzichten, wenn die Weigerung der antragstellenden Person, ihre Fingerabdrücke erfassen zu lassen, auf einer offensichtlichen Behinderung beruht.
Das Gericht sah in dieser Regelung keinen Verstoß gegen das Recht des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung. Die Regelungen sind daher weder verfassungs-, noch europarechtswidrig. In der Urteilsbegründung wird darauf hingewiesen, dass in Deutschland die gespeicherten Daten datenschutzrechtlich hinreichend geschützt sind. Da der deutsche Gesetzgeber mangels Gesetzgebungshoheit jedoch keinen sicheren Schutz gegen unbefugte Verwendung der im Reisepass gespeicherten Daten durch Länder außerhalb der EG sicherstellen kann, ist es Sache jedes Passinhabers, vor der Einreise in ein anderes Land selbst Vorsorge zu treffen, indem er sich über die dort bestehenden datenschutzrechtlichen Vorschriften informiert und ggf. von einer Einreise absieht.
Urteil des VG Dresden vom 14.09.2011
Aktenzeichen: 6 K 1234/09
jurisPR-ITR 21/2011, Anm. 4