Die Schenkung einer Immobilie unter Eheleuten unterliegt nur dann nicht der Schenkungssteuer, wenn es sich um ein Familienwohnheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG handelt, das ausschließlich durch seine Nutzung zu familiären Wohnzwecken den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet. Ein Ferienhaus fällt daher nicht unter die Steuerbefreiung. Der Beschenkte ist nach Abzug des ihm zustehenden Freibetrages somit zur Zahlung von Schenkungssteuer verpflichtet.
Urteil des FG Münster vom 18.05.2011
Aktenzeichen: 3 K 375/09
StE 2011, 521
DStZ 2011, 665