Das Oberlandesgericht Jena hat entschieden, dass der Komplementär einer Kommanditgesellschaft (KG) nicht zugleich Kommanditist derselben KG sein kann, um z.B. auf diesem Wege der Satzung gemäß „am Vermögen und am Ergebnis“ der Gesellschaft beteiligt zu werden. Eine derartige Doppelstellung ist im Gesetz nicht vorgesehen und kann demzufolge nicht im Handelsregister eingetragen werden.
Beschluss des OLG Jena vom 31.08.2011
Aktenzeichen: 6 W 188/11
ZIP 2011, 2256
GmbHR 2011, 1204