Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Internethändlers „die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Werktagen nach Zahlungseingang“ ist unwirksam. Ihre Verwendung verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.
Die Lieferzeitangabe mit dem Zusatz „in der Regel“ ist so unbestimmt, dass der Kunde nicht in der Lage ist, das Ende der Lieferfrist selbst zu erkennen bzw. zu berechnen und stellt daher keine nach dem Gesetz hinreichend bestimmte Leistungsfrist (§ 308 Nr. 1 BGB) dar.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 27.07.2011
Aktenzeichen: 6 W 55/11
jurisPR-WettbR 11/2011, Anm. 1,
BB 2011, 2626