Das Diskriminierungsverbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern bzw. beseitigen. Das Bundesarbeitsgericht nimmt eine Diskriminierung wegen des Alters an, wenn mit einem älteren Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag mit einer an dessen Lebensalter anknüpfenden Befristung abgeschlossen und einem jüngeren, aber vergleichbaren Beschäftigten ein Vertrag mit längerer Vertragslaufzeit angeboten wird.
Folge der unzulässigen Benachteiligung des älteren Arbeitnehmers bei der Befristungsdauer ist die Unwirksamkeit der Befristungsabrede. Damit besteht das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer fort.
Urteil des BAG vom 06.04.2011
Aktenzeichen: 7 AZR 524/09
DB 2011, 2038
NZA 2001, 970