Entfernungsangaben in einem Reisekatalog dürfen sich auf die Luftlinie zwischen den angegebenen Orten beziehen. Wird bei Entfernungsangaben zwischen Hotel und Strand darauf hingewiesen, dass der Strand über eine Treppe erreichbar ist, muss der Reisegast davon ausgehen, dass die mit 200 Metern angegebene Entfernung tatsächlich nicht unerheblich weiter ist. Ohne entsprechende Angaben im Reiseprospekt darf der Kunde auch nicht annehmen, dass Hotel und Strand nicht durch eine zu überquerende Strandpromenade getrennt sind.
Urteil des AG Duisburg vom 19.04.2007
Aktenzeichen: 51 C 5236/06
Pressemitteilung des AG Duisburg