Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, vor einer Einstellung zu prüfen, ob der Arbeitsplatz mit einem Schwerbehinderten besetzt werden kann (§ 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Dies gilt nicht nur für den öffentlichen Dienst, sondern auch für private Arbeitgeber. Der Verpflichtung wird in der Regel nur durch eine rechtzeitige, möglichst schriftliche Anfrage mit einer genauen Stellenbeschreibung bei der zuständigen Arbeitsagentur Genüge getan.
Wird die Prüfpflicht durch den Arbeitgeber verletzt, ist dies ein Indiz für eine Benachteiligung eines bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigten, schwerbehinderten Bewerbers. Dies gilt unabhängig davon, ob der Bewerber seine Schwerbehinderung offenbart hat. Erfüllt der nicht Berücksichtigte im Übrigen die Einstellungsvoraussetzungen, steht ihm ein Entschädigungsanspruch gegen das Unternehmen bzw. die Behörde zu.
Urteil des BAG vom 06.09.2011
Aktenzeichen: 8 AZR 608/10
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