Ein Bestellportal, in dem Kunden bei verschiedenen Lieferdiensten Bestellungen aufgeben und wahlweise bei Lieferung direkt an den Lieferdienst oder aber vorab online an das Bestellportal (u.a. über sog. Online-Payment-Zahlungsdienste, wie z.B. PayPal) zahlen können, das diese Zahlungen dann weiterleitet, betreibt nach einem Urteil des Landgerichts Köln ein sogenanntes Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG (Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten). Danach benötigt derjenige, der Zahlungen von Internetnutzern entgegennimmt, um sie an den Vertragspartner des Kunden weiterzuleiten, eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Wer nicht über die notwendige Genehmigung verfügt, handelt wettbewerbswidrig und kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Hinweis: Die Genehmigungspflicht gilt selbstverständlich nicht für Shopbetreiber, die ausschließlich eigene Waren anbieten.
Urteil des LG Köln vom 29.09.2011
Aktenzeichen: 81 O 29/11
JurPC Web-Dok. 190/2011