In zahlreichen Entscheidungen geben die Gerichte dem Recht von Städten und Gemeinden, den Ortsnamen für den Betrieb ihrer Internetdomain für sich beanspruchen zu können, grundsätzlich Vorrang. Das Landgericht Leipzig schränkt diesen Vorrang nunmehr ein. Anlass des Rechtsstreits war, dass die kleine Gemeinde Worth vom Betreiber der Domain „http://www.worth.de“ die Freigabe der Domain verlangte. Unter dieser Internetdomain wurde seit längerem ein Werbeportal für Geld, Immobilien, Finanzen und werthaltige Anlagestrategien aufgebaut. Der Betreiber hatte sich den Namen „Worth“ in der englischen Bedeutung für „Wert“ auch markenrechtlich schützen lassen.
Kollidieren – wie hier – die Rechte der Namensinhaber, gilt der Grundsatz, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen vor allem der Prioritätsgrundsatz zu beachten und somit demjenigen eine erhöhte Schutzwürdigkeit zuzusprechen ist, der die maßgebliche Domain als Erster hat registrieren lassen. Demgegenüber hat das grundsätzliche Recht einer Gemeinde, ihren Namen in Verbindung mit dem Zusatz „.de“ zu verwenden, jedenfalls dann zurückzutreten, wenn – wie in diesem Fall – die Gemeinde weder überregional bekannt noch bedeutend genug für eine entsprechende Privilegierung ist. Somit darf der Betreiber des Finanzportals die Domain für sich weiternutzen.
Urteil des LG Lübeck vom 06.06.2011
Aktenzeichen: 6 O 340/10
jurisPR-ITR 22/2011, Anm. 3