Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat eine in einem vorformulierten Bauträgervertrag häufig enthaltene Regelung über die Abnahme der Bauleistungen an dem Gemeinschaftseigentum für unwirksam erklärt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war geregelt, dass die Arbeiten am Gemeinschaftseigentum durch einen von dem Bauträger zu benennenden Sachverständigen abgenommen werden und die Erwerber der Eigentumswohnungen diesem Sachverständigen eine unwiderrufliche Vollmacht erteilen, das Gemeinschaftseigentum abzunehmen.
Eine derartige Regelung benachteiligt die Erwerber unangemessen, weil ihnen die Möglichkeit genommen wird, selbst über die Ordnungsmäßigkeit der Werkleistung des Bauträgers zu befinden. Dementsprechend ist auch die in einem vorformulierten Übergabeprotokoll abgegebene Erklärung eines Erwerbers, wonach das Gemeinschaftseigentum als mangelfrei abgenommen wird, unwirksam, wenn er tatsächlich nicht selbst eine entsprechende Prüfung vorgenommen hat.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.09.2011
Aktenzeichen: 8 U 106/10
jurisPR-PrivBauR 12/2011, Anm. 1