Eine Bank, die einen Kunden über eine Kapitalanlage berät, muss ungefragt auf den Erhalt von Provisionen hinweisen. Anderenfalls kann sie von dem Anleger für eingetretene Verluste haftbar gemacht werden. Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind jedoch nicht ohne Weiteres auf den Abschluss einer Unterbeteiligung an einem Unternehmen zu Anlagezwecken anwendbar.
In derartigen Fällen ist der Vertragspartner (hier eine Privatbank) des Kapitalanlegers nur unter besonderen Voraussetzungen verpflichtet, diesen über die Zahlung von Vertriebsprovisionen aufzuklären, die er an einen zugleich für den Anleger beratend tätigen Anlagevermittler leistet. Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht jedenfalls dann keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision an den Berater zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden.
Urteil des BGH vom 20.09.2011
Aktenzeichen: II ZR 277/09
DB 2011, 2425
ZIP 2011, 2145