Der Bundesgerichtshof erklärte die in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen eines Autovermieters enthaltene Klausel, wonach die Haftungsbeschränkung auf die Selbstbeteiligung der bestehenden Kaskoversicherung dann nicht eintritt, wenn der Mieter oder der berechtigte Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, wegen des undifferenzierten Haftungsvorbehalts für unwirksam. Dies führt jedoch nicht zwingend dazu, dass der einen Unfall verursachende Mieter stets nur die Selbstbeteiligung zu zahlen hat.
Vielmehr setzen die Bundesrichter an die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz), die u.a. für die Kaskoversicherung maßgeblich ist. Danach kommt es für die Frage, in welchem Umfang der Vermieter Schadensersatz verlangen kann, darauf an, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten ist. Entsprechend seines Verschuldensgrades (hier durch Trunkenheitsfahrt herbeigeführter Unfall) muss sich der Fahrer des Mietwagens dann an dem Schaden beteiligen bzw. diesen ganz tragen.
Urteil des BGH vom 11.10.2011
Aktenzeichen: VI ZR 46/10
BB 2011, 2817