Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass einen Hauseigentümer grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, Dritte vor Dachlawinen zu schützen. Lediglich besondere Umstände, wie eine extreme Wetterlage, die konkrete Beschaffenheit des Gebäudes (z.B. Neigung des Daches) und die zentrale Lage an einem Ort mit hohem Verkehrsaufkommen, können zu einer Bejahung von Verkehrssicherungspflichten und einer (Mit-)Haftung für eingetretene Schäden führen. Zu berücksichtigen ist ferner, ob die Ortssatzung eine Verpflichtung zur Anbringung von Schneefanggittern auf dem Dach vorschreibt.
In dem entschiedenen Fall war ein vorbeifahrender Pkw von einer Dachlawine, die von einem vierstöckigen Haus gerutscht war, erheblich beschädigt worden. Angesichts der außergewöhnlich großen Schneemengen – es handelte sich teilweise auch um Nassschnee, der nachts anfror und tagsüber wieder auftaute – und der Lage des Hauses unmittelbar an einer stark befahrenen Straße wäre die Räumung des Hausdaches von den Schneemassen erforderlich und trotz des erheblichen Aufwands zumutbar gewesen. Im Ergebnis musste der Hauseigentümer für den Fahrzeugschaden aufkommen.
Urteil des LG Bielefeld vom 11.03.2011
Aktenzeichen: 8 O 310/10
jurisPR-VerkR 20/2011, Anm. 2