Nach § 1579 Nr. 2 BGB ist dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
Wurde in einem familiengerichtlichen Abänderungsverfahren eine verfestigte Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten durch rechtskräftiges Urteil verneint, steht dies einer späteren Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit aus demselben Grund nicht zwingend entgegen. Erforderlich ist jedoch, dass der neuerliche Abänderungsantrag auf neue Umstände gestützt wird. Als solche kommen insbesondere Indiztatsachen für das Erscheinungsbild der Lebensgemeinschaft in der Öffentlichkeit und ein längerer Zeitablauf in Betracht.
Urteil des BGH vom 05.10.2011
Aktenzeichen: XII ZR 117/09
MDR 2011, 1356
FamRZ 2011, 1854