Grundsätzlich haben die Eltern das Recht, den oder die Vornamen ihrer Kinder frei zu wählen und dabei auch fantasievolle Namenskreationen auszusuchen. Der Vornamenswahl sind allerdings dort Grenzen gesetzt, wo die Beeinträchtigung des Kindeswohls droht und dem Namen das Geschlecht des Kindes nicht zuzuordnen ist.
Bei zweiten oder gar dritten Vornamen haben die Behörden den Eltern zunehmend Freiheiten bei der Namenswahl einzuräumen, da diese Vornamen im Alltag nicht zu Gebrauch kommen. So genehmigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main „Bock“ als dritten Namen für ein Mädchen. Die Eltern begründeten diese ungewöhnliche Namenswahl nachvollziehbar damit, dass die Großmutter mütterlicherseits ursprünglich aus Korea stamme und der Name „Bock“ im Koreanischen „Glück“ bedeute und zudem in Korea nicht zwischen männlichen und weiblichen Vornamen unterschieden werde. Da es sich um den dritten Namen handelte, waren für das Gericht auch keine Hänseleien durch andere Kinder zu befürchten.
Urteil des OLG Frankfurt vom 03.05.2011
Aktenzeichen: 20 W 284/10
NJW-RR 2011, 1013