Bei Auszahlungen an Geldautomaten mit einer gestohlenen Kreditkarte kann sich die Bank gegenüber ihrem Kunden darauf berufen, er habe die Karte nicht mit besonderer Sorgfalt aufbewahrt und nicht dafür Sorge getragen, dass kein unbefugter Dritter Kenntnis von der PIN erhält. Insbesondere bei einer zeitnahen Geldabhebung nach dem Diebstahl kann angenommen werden, dass der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat. Der Bankkunde muss dann den Gegenbeweis für einen anderen Geschehensablauf erbringen. Gelingt dies nicht, muss ihm die Bank keinen Ersatz für das unbefugt abgehobene Geld leisten.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 30.01.2008
Aktenzeichen: 23 U 38/05
OLGR Frankfurt 2008, 232