Nach § 1615 l Abs. 2 BGB steht der Mutter eines nicht ehelichen Kindes ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von mindestens drei Jahren zu, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Unterhalt kann aber auch darüber hinaus zugesprochen werden, wenn dies aus Billigkeitsgründen, insbesondere mit Blick auf die Belange des Kindes, geboten ist.
Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen kommt nicht bereits deshalb in Betracht, weil am Wohnort der Mutter keine Ganztagsbetreuung in einer Betreuungseinrichtung zur Verfügung steht, in geringer Entfernung aber günstigere Arbeits- und Betreuungsmöglichkeiten gegeben wären. Das Oberlandesgericht Oldenburg vertrat daher die Auffassung, dass einer Mutter, die erst vor kurzer Zeit von der Stadt aufs Land gezogen war, zugemutet werden kann, in die Stadt zurückzuziehen und dort Ganztagsbetreuungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Zudem würde dies dem Kind einen intensiveren Kontakt zu dem dort lebenden Kindsvater ermöglichen. Eine Verlängerung der Unterhaltspflicht über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus, lehnte das Gericht ab.
Urteil des OLG Oldenburg vom 14.07.2011
Aktenzeichen: 14 UF 49/11
NJW 2012, 160