Ein Vermieter ist berechtigt, die ihm obliegende Pflicht zur Reinigung des Gehsteiges von Schnee und Eis auf seine Mieter zu übertragen. Seine Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich dann auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Die Übertragung des Winterdienstes auf einen Mieter bedarf jedoch einer ausdrücklichen Individualabrede.
Eine Regelung im Rahmen einer formularvertraglichen Hausordnung ist unwirksam, wenn die Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes und der Hausordnung allein auf die jeweiligen Bewohner der Erdgeschosswohnungen übertragen werden soll und die Mieter der restlichen 21 Wohnungen des Mietshauses keine entsprechenden Verpflichtungen treffen. Die formularmäßige Überbürdung des Winterdienstes auf nur drei von 24 Parteien ist überraschend und belastet die Erdgeschossmieter in unzumutbarer Weise. Die entsprechende Regelung in der Hausordnung ist daher unwirksam.
Urteil des AG Köln vom 14.09.2011
Aktenzeichen: 221 C 170/11
Mietrecht kompakt 2011, 200