Gibt ein Versicherungsnehmer bei der Meldung eines Kaskoschadens gegenüber seiner Versicherung wahrheitswidrig einen Vorschaden als „repariert“ an, stellt dies eine arglistige Obliegenheitsverletzung i.S.d. § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG dar. Die Kaskoversicherung kann sich deswegen auf ihre Leistungsfreiheit berufen.
Urteil des AG Düsseldorf vom 21.01.2011
Aktenzeichen: 30 C 4288/10
jurisPR-VersR 10/2011, Anm. 2
Schaden-Praxis 2011, 228