Ein Unternehmen für die Ermittlung und Abrechnung verbrauchsabhängiger Energiekosten darf in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Nutzungsdauer für Verbrauchserfassungsgeräte nicht ausschließlich für die Dauer von zehn Jahren festlegen. Eine derartige Regelung benachteiligt die Mieter der Erfassungsgeräte unangemessen, da ihnen einseitig das wirtschaftliche Risiko für die Nutzung der Geräte über einen unangemessen langen Zeitraum auferlegt wird. Insbesondere hat der Mieter keine Möglichkeit, nach angemessener Zeit zu einem günstigeren Konkurrenzunternehmen zu wechseln oder nicht mehr benötigte Geräte zurückzugeben.
Urteil des BGH vom 19.12.2007
Aktenzeichen: XII ZR 61/05
WoM 2008, 139